Hidschab mit Blumenmuster und silbrigen Strasssteinen, 1990–2005.
Als ein sichtbares Zeichen islamischer Religiosität wird das Kopftuch der Muslima in den späten 1990er-Jahren zum Streitgegenstand. Religiöse Vielfalt wird auch in der Schweiz zum Politikum. Gegen die islamische Zuwanderung gruppiert sich eine Fremdenfeindlichkeit. Hidschab mit Blumenmuster und silbrigen Strasssteinen, 1990–2005. Schweizerisches Nationalmuseum

Wessen Freiheit?

Das muslimische Kopftuch war in der Vergangenheit oft Gegenstand von heftigen Auseinandersetzungen. An ihm lässt sich der Wandel im Verständnis der Religionsfreiheit aufzeigen.

Jacqueline Grigo

Jacqueline Grigo

Dr. phil. Jacqueline Grigo ist Religionswissenschaftlerin, Sozial- und Kulturanthropologin und assoziierte Forscherin an der Universität Zürich.

Die Schweiz versteht sich als säkularer Staat, der die Religionsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert. Religionsfreiheit basiert dabei auf staatlicher Neutralität. Gleichzeitig bildet die Trennung von privater und öffentlicher Sphäre die gesellschaftspolitische Basis der von der Verfassung garantierten Grundrechte. Diese Grundrechte wiederum verpflichten den Staat, wie Mader und Schinzel schreiben, «die individuellen Möglichkeiten der freien Entfaltung nur insoweit zu beschränken, wie dies im übergeordneten Interesse der Gesellschaft, d. h. im «öffentlichen» Interesse, zweckmässig, erforderlich und persönlich zumutbar ist». Umgekehrt hat der Staat dafür zu sorgen, dass nicht unter dem Vorwand der Religionsfreiheit fragwürdige Praktiken gepflegt werden, die andere Rechte von Individuen beschneiden oder diese benachteiligen. Juristisch betrachtet, ist Religion «Ausdruck einer individuellen Einstellung zum Göttlichen bzw. zum Transzendenten» und somit zunächst eine rein private Angelegenheit. Da sich zwischen der privaten und der öffentlichen Sphäre vielfältige Wechselwirkungen entspinnen, fällt eine klare Abgrenzung allerdings schwer. Wird etwa ein religiöses Bekenntnis oder die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sichtbar gemacht, wird Religion für andere wahrnehmbar und entsprechend zu einer öffentlichen Angelegenheit. Darüber eröffnet sich Interpretationsspielraum für juristische Auseinandersetzungen, die beeinflusst werden von historischen und gesellschaftspolitischen Entwicklungen und Diskursen. Seit den 1970er-Jahren hat sich die Schweiz von einem mehrheitlich christlich geprägten zu einem Land mit religiöser Vielfalt entwickelt. Während die Mitgliederzahlen der Landeskirchen sanken, stieg die Zahl der Nicht-religiösen sowie der Angehörigen von Freikirchen und nichtchristlichen Religionsgemeinschaften kontinuierlich. Den grössten Zuwachs erfuhren muslimische Gemeinschaften, nämlich von ca. 0,3 Prozent im Jahr 1970 auf 5,4 Prozent 2020. Nach dem Berliner Mauerfall setzte sich in den öffentlichen Debatten allmählich eine neue, bipolare Weltordnung durch. Anstelle des «kommunistischen Ostblocks» wurde der «Islamismus» und teils auch ganz generell «der Islam» zur internationalen Bedrohung erklärt. Verschärft wurde diese Wahrnehmung nach den Anschlägen des 11. September 2001 auf das World Trade Center in New York.
Entwicklung der Religionslandschaft in der Schweiz von 1970–2000.
Die Schweizer Bevölkerung ist bis in die 1970er-Jahre fast ausschliesslich katholisch oder reformiert. Aus unterschiedlichen Gründen kommt es seither vermehrt zum Austritt aus christlichen Kirchen. Mit der Zuwanderung in den Jahren des Balkankriegs wird die muslimische Glaubensgemeinschaft bis ins Jahr 2000 zur grössten religiösen Minderheit in der Schweiz. Entwicklung der Religionslandschaft in der Schweiz von 1970–2000. Bundesamt für Statistik
Dieser Wandel prägte, wie das folgende Beispiel zeigt, in manchen Fällen auch die individuelle Religionsfreiheit. 1997 etwa verbot das Bundesgericht einer muslimischen Lehrerin im Kanton Genf, während des Unterrichts ihr Kopftuch zu tragen. Dieses beeinflusse die Kinder in einer Weise, die mit der religiösen Neutralität der Schule nicht vereinbar sei. Das Verbot richte sich «nicht gegen die religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführerin, sondern bezwecke den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit», wie das Bundesamt für Justiz in einer Medienmitteilung vom 27. Februar 2001 festhielt. In den Entscheid des Gerichts wurden auch gleichstellungsrechtliche Erwägungen einbezogen: «Ausserdem muss festgestellt werden, dass das Tragen des Kopftuchs mit dem Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter kaum vereinbar ist [...]. Nun handelt es sich dabei um einen Grundwert unserer Gesellschaft, der in einer ausdrücklichen Verfassungsbestimmung [...] festgelegt ist und dem die Schule Rechnung tragen muss.» Die Lehrerin zog ihren Fall weiter an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser stützte aber das Bundesgerichtsurteil. Die religiöse Neutralität der Schule sei in jedem Fall zu verteidigen. Die Argumentation, auf der die geschilderten Gerichtsentscheide gründen, verweist jedoch auf Vorannahmen und unausgesprochene Normvorstellungen. So stellen sich beispielsweise folgende Fragen: Inwiefern bedroht das Tragen eines Kopftuchs «Rechte und Freiheiten anderer» sowie «die öffentliche Ordnung und Sicherheit»? Warum trägt ein Verbot des Kopftuchs mehr zur Erziehung zu Toleranz und gegenseitigem Respekt bei als das Tolerieren desselben? Und inwiefern lässt sich das Kopftuch pauschal als Zeichen der Unterordnung der Frau verstehen?
Seite 3 vom Walliser Bote vom 20.11.1997.
Der Artikel berichtet über ein Urteil des Bundesgerichts. Dieses verbietet 1997 einer Genfer Lehrerin muslimischen Glaubens das Tragen ihres Kopftuchs während dem Unterricht. Das Gericht beruft sich dabei auf den Verfassungsartikel über die Neutralität der Volksschule. Die Klägerin muss in der Folge entweder eine Einschränkung ihrer Religionsfreiheit in Kauf nehmen oder auf ihre Berufsausübung verzichten. Seite 3 vom Walliser Bote vom 20.11.1997. e-newspaperarchives.ch
Innerhalb der letzten Jahrzehnte gewann das Thema Religion in der politischen und medialen Öffentlichkeit der Schweiz und in Europa vermehrt an Aufmerksamkeit. Dabei ist die Berichterstattung stark durch Wertungen geprägt. Während Vertreterinnen und Vertreter des Christentums und des Judentums manchmal negativ, manchmal positiv beurteilt werden, gilt der Buddhismus in der Regel als friedlich, gewaltfrei, offen, tolerant und undogmatisch. Beim Islam überwiegen hingegen negative Beurteilungen. Er wird mehrheitlich mit Konflikt, Extremismus, Gewalt, Rückständigkeit und Terrorismus oder eben mit der Unterdrückung von Frauenrechten in Verbindung gebracht. Dieser mediale «Kampf der Kulturen» stilisiert gern das Kopftuch zum Symbol unvereinbarer Werte. Islamische Kleidungspraxis gilt dabei oft als das Gegenteil dessen, was unsere Gesellschaft zu sein anstrebt, nämlich frei, gleichberechtigt, sicher und gerecht.
Der Kopftuchstreit als Lehrstück für politischen Ritualismus. Sendung der Sternstunde Religion vom 2014. SRF
Seit Beginn des 21. Jahrhunderts wird in ganz Europa über den «Kopftuchstreit» der gesellschaftliche Stellenwert von Religion neu verhandelt. Dabei geht es immer auch um Bedingungen des Zusammenlebens in pluralisierten Gesellschaften. Auf der Suche nach Identität tragen aber gerade junge Musliminnen der zweiten und dritten Einwanderungsgeneration das Kopftuch oft mit einem neuen Selbstverständnis. Sie verstehen sich als religiös, aufgeklärt und modern zugleich. Sie streben nach Eigenständigkeit und beruflichem Erfolg und grenzen sich sowohl von den als konservativ und einschränkend empfundenen Erwartungen und Werten der Elterngeneration als auch von den ausgrenzenden Zuschreibungen der Ankunftsgesellschaft ab. Sie tragen das Kopftuch selbstbewusst, nicht nur als Ausdruck ihrer Beziehung zu Gott, sondern melden darüber auch ihren Anspruch an gesellschaftlicher Teilhabe und Mitbestimmung an.
Tourismusplakat für Arosa, 1957.
In der Schweiz ist das Kopftuch lange Zeit Bestandteil traditioneller Kleidung. Frauen auf dem Land schützen damit ihre Frisur vor Staub und Dreck, der bei der Arbeit anfällt. In den 1950er-Jahren wird das Kopftuch zum modischen Accessoire. Stars wie Grace Kelly, die es im offenen Cabriolet zur Schau stellen, verhelfen dieser Kopfbedeckung zu femininem Glamour. Tourismusplakat für Arosa, 1957. Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, ZHdK © Roland Kupper

Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltan­schau­li­che Überzeu­gung frei zu wählen und allein oder in Gemein­schaft mit anderen zu bekennen.

BV 1999, Art. 15, Abs. 2

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