
Nach der Heirat ausgebürgert
Bei der Heirat eines Ausländers verloren viele Frauen bis Mitte des 20. Jahrhunderts das Schweizer Bürgerrecht. Mit teilweise fatalen Folgen.
Gesetzlich verankert ist der Verlust nur als Gewohnheitsrecht. Weder die Bundesverfassungen von 1848 und von 1874 noch die Zivilgesetzgebung sehen ihn vor. Hingegen gilt seit 1808 ein Konkordat unter den Kantonen, dass Frauen bei der Heirat den Bürgerort des Ehemannes übernehmen. Selbstredend und aus sozial- wie rechtspraktischen Gründen verlieren die Ehefrauen dabei ihr eigenes, vom Vater oder in Ausnahmefällen von der Mutter übernommenes Bürgerrecht. Dass dieser Verlust auch bei Heiraten zwischen Schweizerinnen und Ausländern eintritt, wird als selbstverständlich angenommen und international in vielen Ländern Europas praktiziert. Die Bräute bekommen dafür qua Ehe das Staatsangehörigkeitsrecht des Ehemanns. Damit wird das umstrittene Doppelbürgerrecht vermieden und die sogenannte Einheit des Bürgerrechts in der Familie gewahrt, was Verwaltung und Durchsetzung des Ausländerrechts vereinfacht.
Die erbarmungslose Bürgerrechtspolitik der Schweiz




