Landsgemeinde in Glarus, wahrscheinlich Ende des 19. Jahrhunderts fotografiert.
Landsgemeinde in Glarus, wahrscheinlich Ende des 19. Jahrhunderts fotografiert. Schweizerisches Nationalmuseum

Die schwei­ze­ri­schen Landsgemeinden

Jeweils am ersten Sonntag im Mai findet in Glarus die Landsgemeinde statt. Die Geschichte dieser frühdemokratischen Tradition reicht bis ins Mittelalter zurück.

René Roca

René Roca

René Roca ist promovierter Historiker, Gymnasiallehrer und leitet das Forschungsinstitut direkte Demokratie fidd.ch.

Am letzten Sonntag im April wird die Landsgemeinde im Kanton Appenzell Innerrhoden auch in diesem Jahr abgehalten werden und am ersten Sonntag im Mai diejenige im Kanton Glarus. Das sind die einzigen Schweizer Kantone, wo wir noch eine Landsgemeinde finden. Sie hat in der Schweiz eine lange Geschichte und förderte als frühdemokratische Tradition die Entstehung und Entwicklung der direkten Demokratie.
Die historischen Spuren der Landsgemeinde führen ins Spätmittelalter (13. bis 15. Jahrhundert). Noch ältere Quellen sind nicht fassbar. Aber Versammlungen etwelcher Art werden im geographischen Raum der Schweiz wohl schon in keltischen und germanischen Zeiten existiert haben. Die Eidgenossenschaft war im 13. Jahrhundert bis zu ihrer Unabhängigkeit im Jahre 1648 ein Teil des Deutschen Reiches. Während der Alten Eidgenossenschaft (1291–1798) bezeichnete man als «Länderorte» Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug, Appenzell und Glarus. Alle besassen vom Spätmittelalter an eine sogenannte «Landsgemeindeverfassung», die jeweils unterschiedlich ausgestaltet war. Alle Länderorte lagen im Alpen- und Voralpengebiet und besassen sogenannte «Gemeinmarchen», also kollektive Ländereien, die vor allem Wälder, Allmenden und Alpweiden umfassten. Diese Ländereien wurden vom Land insgesamt verwaltet und genutzt und gehörten meistens kleineren Nutzungsgenossenschaften wie Gemeinden. Die genossenschaftliche Nutzung der Gemeinmarch stellte eine wichtige Voraussetzung für das politische Bewusstsein der Landleute dar. Auf dieser Grundlage entstand die gemeindlich-genossenschaftliche Bürgergesellschaft in der Schweiz. Die genossenschaftlich verfassten Gemeinden, so auch die kantonal organisierte Landsgemeinde, spielten dabei eine zentrale Rolle und auf diese Weise entwickelte sich die Alte Eidgenossenschaft als Gegenmodell zur absolutistisch geprägten europäischen Herrschaftsordnung.
Blick in die Appenzeller Landsgemeinde von 1966.
Blick in die Appenzeller Landsgemeinde von 1966. Schweizerisches Nationalmuseum

Die «Reichs­frei­heit» war zentral

In Uri bestand eine Landsgemeinde bereits seit dem Jahre 1231. Für Schwyz finden sich die ersten Hinweise 1294. Für beide Landorte war der Zusammenhang mit der Reichsunmittelbarkeit, sprich der «Reichsfreiheit» wichtig. Dies bedeutete, dass zwischen den Landleuten und dem Kaiser des Reichs keine «vermittelnde» Macht, also kein Adel mehr existierte. Ursprünglich fanden seit dem Spätmittelalter in den schweizerischen bäuerlichen Gebieten wie überall im Deutschen Reich regelmässig bäuerliche Dorfversammlungen, Hofversammlungen oder Hofgemeinden statt. Dazu gibt es zahlreiche schriftliche Quellen. Diese Versammlungen tagten in der Regel einmal im Frühling und einmal im Herbst. Die Vorsitzenden waren meistens Vögte oder Ammänner und wurden vom Grundherrn eingesetzt. Nach der Vertreibung der Habsburger und des mit ihnen verbundenen Adels aus der deutschen Schweiz wählten die bäuerlichen Gemeinwesen diese Amtsträger selbst aus den eigenen Reihen, oft jahrzehntelang aus denselben Familien. Dies, weil man gute Erfahrungen damit machte und die Dorf- oder Hof-Versammlung eine schlechte Regierungsführung sanktionieren konnte. Mit der Zeit wurde aus dem Hofammann der Landammann und aus der Hofgemeinde wurde die «Gemeinde des Landes», die Landsgemeinde.
Unterwalden kannte eine Landsgemeinde seit 1309, und als das Land um die Mitte des 14. Jahrhunderts in zwei eigene «Staaten» zerfiel, erhielten Ob- und Nidwalden je eine eigene Landsgemeinde, allerdings mit nur einer Stimme an der Tagsatzung. Die Tagsatzung stellte in der Alten Eidgenossenschaft die eigentliche politische «Klammer» der Land- und Stadtorte dar. In Zug existierte eine Landsgemeinde ab 1376, in Appenzell seit 1378 und in Glarus seit 1387. Alle Länderorte wurden «reichsfrei», aber das wurde ihnen immer wieder streitig gemacht. Und so war die Zeitspanne vom 13. bis zum 15. Jahrhundert durchzogen vom Kampf, reichsfrei zu bleiben und nicht von einem Fürstenterritorium aufgesogen, also nicht «mediatisiert» zu werden. Dieser Kampf galt nicht nur für die Länder-, sondern auch die Städteorte.

Die Landsge­mein­de als souveräne Instanz

Die Landsgemeinde war in allen eidgenössischen Landsgemeinde-Orten die höchste Instanz, sprich der Souverän. Eine Gewaltenteilung gab es noch nicht. Die Landsgemeinde war gesetzgebende und verwaltende Versammlung, höchste Wahlbehörde sowie auch richterliche Instanz. Die Abstimmung erfolgte durch Handmehr. Jedes Jahr fanden eine ordentliche Landsgemeinde im Mai oder Juni und oft mehrere ausserordentliche Landsgemeinden für wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel über Kriegszüge, statt. Sie wurden vom Landammann einberufen und geleitet. Er erteilte das Wort und liess abstimmen.
Darstellung der ersten freien Landsgemeinde von Glarus von 1387.
Darstellung der ersten freien Landsgemeinde von Glarus von 1387. Wikimedia / Georg-Eckert-Institut
Das feierliche Zeremoniell, das die Landsgemeinde jeweils mit einem «Eid» oder auch mit einem Gottesdienst einleitete, war Teil der christlichen Kultur. Für die Landleute, die in «Ehr und Wehr» standen, war die Teilnahme an der Landsgemeinde obligatorisch; das Stimmalter lag bei 14 oder 16 Jahren und war damals noch auf den männlichen Teil der Bevölkerung beschränkt. Das Antragsrecht stand jedem stimmberechtigten Bürger zu. Die Landsgemeinde tagte zu festgesetzten Zeiten unter freiem Himmel auf dem sogenannten Landsgemeindeplatz.
Während der Alten Eidgenossenschaft besassen auch mehrere von Ländern oder Städten abhängige Landschaften und Täler, also auch kleinere Gemeinwesen, sogenannte «Landsgemeinden» und «Landsgemeindeverfassungen», so zum Beispiel die Talschaften Ursern, Bellinzona und Engelberg, ab 1433 die Republik Gersau, die March, Einsiedeln und Küssnacht, die Talschaft Entlebuch sowie die Grafschaft Toggenburg. In diesen damaligen Untertanengebieten konnte von «souveränen Landsgemeinden» (ausser in Gersau) zwar keine Rede sein und doch erhielten sie einen teilweise hohen Grad an innerer Autonomie, den sie meistens streng hüteten und verteidigten.

Kein Patriziat in der Schweiz

Die politische Führung, also Landammann, Rat und Gericht, lag im 13./14. Jahrhundert bei adeligen und ministerial-adeligen Familien, daneben aber auch wie zum Beispiel in Schwyz bei einer bäuerlichen Führungsschicht. Im Verlauf des 14. und 15. Jahrhundert wurden Adel und Ministerialadel gestürzt oder abgelöst. Parallel dazu fand eine Entfeudalisierung des Bodens und der Kirche zugunsten der Bauern und Kirchgenossen statt. Grossbauern sowie Häupterfamilien übernahmen nun die Führung. Sie erlangten unter anderem in Appenzell und Glarus mit Hilfe von Solddiensten, Kapital- und Grundbesitz sowie Industrie- und Handelsgeschäften Einfluss und Macht. Im Zuge dieser Entwicklungen waren immer wieder profilierte Einzelpersonen wichtig, die auch für Konflikte sorgten. Die Bekämpfung des Machtmissbrauchs war an den Landsgemeinden immer wieder Thema. Grundsätzlich existierte bei der Ämtervergabe in den Länderorten eine soziale Durchlässigkeit, also die Möglichkeit auch für untere Schichten, in die wichtigen Ämter aufzusteigen. Obwohl in den Landsgemeindeorten eine Führungsschicht existierte, bildete sich kein Patriziat aus.
Der Solddienst war ein einträgliches Geschäft, welches etlichen, auch nicht adligen Familien den sozialen Aufstieg ermöglichte. Schulwandbild von 1936.
Der Solddienst war ein einträgliches Geschäft, welches etlichen, auch nicht adligen Familien den sozialen Aufstieg ermöglichte. Schulwandbild von 1936. Burkhard Mangold / Ingold Verlag
Die Landsgemeinde war also eine egalitäre Organisationsform, das hiess, dass die führenden Kreise immer wieder den Konsens mit dem Volk suchen mussten. Um den Ämterkauf zu unterbinden, wurde zeitweise auch ein Losverfahren eingeführt.

«Vormoder­ne Demokra­tien» auch in anderen europäi­schen Gegenden

Parallel zu den Schweizer Landsgemeinden existierten auch in einzelnen europäischen Gegenden solche Formen «vormoderner Demokratien». So findet man im Spätmittelalter demokratisch verfasste Gebiete in den Gebirgstälern der Alpen und Pyrenäen, in entlegenen Küstenstrichen Frieslands und Dithmarschens an der Nordsee, im unwegsamen Hotzenwald sowie im französischen Forêt de Roumare. In der Frühen Neuzeit nahm die Anzahl der demokratisch verfassten Gebiete allerdings ab. Sie wurden auf das Gebiet der nachmaligen Schweiz zurückgedrängt, wo sie in Graubünden, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Appenzell und Oberwallis weiter existierten. Die übrigen Gebiete wurden von den expandierenden europäischen Monarchien und Fürsten besetzt und fortan beherrscht.

Erst die Helvetik brachte die Landsge­mein­den ins Wanken

Die Landsgemeinden wurden auch in der souveränen Eidgenossenschaft ab 1648 zu einer festgefügten Gesellschaftsform. Sie gerieten erst mit der Helvetischen Revolution 1798 und der militärischen Besetzung durch Frankreich in arge Bedrängnis und wurden schliesslich abgeschafft. Die Kantone und auch die Gemeinden verloren mit der zentralistischen helvetischen Verfassung jegliche Autonomie und wurden zu Vollzugsorganen degradiert. Für viele Bürger blieb die Landsgemeinde aber der Inbegriff von Demokratie und Freiheit. Erst die Mediationsverfassung von 1803 ermöglichte den Kantonen wieder die Landsgemeinde einzuführen, was alle Länderorte auch taten. Die innere Verfassung und die Kompetenzen der Landsgemeinden mussten nun jedoch laufend dem übergeordneten Recht angepasst werden, so in der Mediationsverfassung 1803, im Bundesvertrag 1815 sowie im Rahmen der föderalistischen Bundesverfassung 1848 und deren Totalrevision 1874. Die Landsgemeinde entwickelte sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts von einer «vormodernen» Form der Demokratie zu einer modernen und aufgeklärten.
Der Bundesvertrag von 1815 musste flexibel gehalten werden, damit die direktdemokratischen Landsgemeinden darin Platz fanden.
Der Bundesvertrag von 1815 musste flexibel gehalten werden, damit die direktdemokratischen Landsgemeinden darin Platz fanden. Schweizerisches Nationalmuseum
Im 19. Jahrhundert verdankten viele Schweizer Kantone sowie der Bund dem Vorbild der Landsgemeinde einen massiven Schub der Demokratisierung. Die Landsgemeinde diente immer wieder Aufständischen und Oppositionellen in diversen Konflikten der Alten Eidgenossenschaft und besonders ab 1798 als «demokratisches Modell».
Die Landsgemeinden spielten speziell in der schweizerischen Regeneration ab 1830 eine zentrale Rolle. So führte der Kanton St. Gallen in der neuen Kantonsverfassung von 1831 erstmals in der Schweiz das Gesetzesveto ein (der Vorläufer des fakultativen Referendums). Dabei wirkte der Nachbarschaftskanton Glarus mit seiner Landsgemeinde (nebst den beiden Appenzell) als Vorbild. Danach führten mit der Zeit alle Schweizer Kantone ein Gesetzesveto und auch eine Form der Initiative ein. Und schliesslich kam die Landsgemeinde-Demokratie bei der Einführung der direktdemokratischen Volksrechte auf Bundesebene speziell im Rahmen der revidierten Bundesverfassung 1874 zum Tragen. Mit der Einführung des fakultativen Referendums fand damals eine Verschmelzung der liberal-repräsentativen Demokratie mit der Versammlungsdemokratie statt, die sich auf das historische Beispiel der Landsgemeinde berief. Damit war dann auch 1891 die Einführung der Verfassungsinitiative möglich.

Die Aktuali­tät der Landsgemeinde

Wie sieht die aktuelle Situation punkto Landsgemeinden in der Schweiz aus? Auf kantonaler Ebene besteht die Landsgemeinde, wie gesagt, nur noch in Appenzell Innerhoden und in Glarus und bis heute haben sich lediglich noch im Kanton Schwyz sogenannte Bezirkslandsgemeinden erhalten. In Zug und Schwyz wurde die kantonale Landsgemeinde bereits 1848 abgeschafft, in Uri 1928. 1996 hob man sie in Nidwalden, 1997 in Appenzell Ausserrhoden und 1998 in Obwalden auf. Seit der Ausscheidung der schwyzerischen Oberallmeind 1833 und der Korporation Uri 1888 aus dem Staatsverband leben in diesen Kantonen zwei Institutionen weiter, die unmittelbar auf die Landsgemeinde zurückgehen, was im Kanton Schwyz im «Ring zu Ibach» zu einem schönen Ausdruck kommt.
TV-Beitrag über die Appenzeller Landsgemeinde vom Frühling 2018. SRF
Dieses Beispiel zeigt anschaulich, wie die Landsgemeinde zur politischen Kultur der schweizerischen Eidgenossenschaft beitrug. Der ursprüngliche Name der Schweiz, die «Eidgenossenschaft», geht auch zurück auf die Landsgemeinde und drückt so als einziges Land weltweit aus, wie man eigentlich zusammenleben will.

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